Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Säge- und Holzindustrie

(Allgemeine Vertrags-,Lieferungs- und Zahlungsbedingungen)

§ 1 - Allgemeines – Geltungsbereiche und Vertragspartner


  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
  2. Die AGB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers in laufender sowie künftiger Geschäftsverbindung und gelten ausschließlich für alle
    Vertragsabschlüsse, einschließlich erbrachter Beratungsleistungen - der Firma Heinrich Mehling GmbH & Co. KG (Im folgenden „Verkäufer„ genannt) soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
    Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Die AGB gelten auch für Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind.
  3. Ergänzend gelten für alle Holzlieferungen – sofern sie diesen Bedingungen nicht widersprechen – die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die „Tegernseer Gebräuche" in der Fassung 1985 mit allen Anlagen und ihrem Anhang. Ihr Wortlaut wird als bekannt vorausgesetzt.
  4. Eigene AGB des Käufers gelten nicht, auch wenn der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Erfüllungshandlungen des Verkäufers stellen keine Genehmigung der AGB des Käufers dar, sondern bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

§ 2 - Datenschutz


  1. Sämtliche vom Käufer mitgeteilten personenbezogenen Daten, welche für die Erfüllung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (insbesondere Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung), werden vom Verkäufer ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts (BDSG) erhoben, verarbeitet und gespeichert.
  2. Die personenbezogenen Daten des Käufers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses vonnöten sind, werden – etwa zur Zustellung von Waren an die vom Verkäufer angegebene Adresse – ausschließlich zur Abwicklung der abgeschlossenen Verträge erhoben sowie verwendet und dürfen zur weiteren Pflege der Kundenbeziehung herangezogen werden, sofern der Käufer nicht widerspricht.
  3. Erhoben und verwendet werden überdies solche personenbezogenen Daten des Käufers, welche erforderlich sind, um die Annahme der Angebote durch den Verkäufer zu ermöglichen und abzurechnen.

§ 3 - Angebote – Vertragsabschluss


  1. Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
  2. Der Verkäufer kann binnen einer Frist von zwei Wochen das Angebot des Käufers annehmen. Mündliche Abreden zu dem Angebot bedürfen der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  3. Aufträge gelten zudem als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang oder spätestens mit dem vereinbarten Liefertermin ausgeführt werden. Die Rechnung gilt dann als Auftragsbestätigung.
  4. Geringfügige, materialbedingte Abweichungen von der Bestellung zugrundeliegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Mustern und Schaustücken, insbesondere Farb- oder Maserungsabweichung bleiben vorbehalten. Derartige materialbedingte Abweichungen sowie warentypische Eigenschaften werden Vertragsgegenstand und hindern den Vertragsabschluss nicht.

§ 4 - Preise


  1. Alle angeführten Preise sind Euro- Preise. Die Preise sind Netto-Preise und zuzüglich Steuern und Abgaben zu verstehen.
  2. Die Auftragsannahme durch den Verkäufer erfolgt auf Basis der zurzeit der Bestellung aktuellen und gültigen Preise.
  3. In den Preisen sind Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhr, Versicherung und Nebenabgaben nicht enthalten.

§ 5 - Lieferung und Gefahrübergang


  1. Lieferfristen sind in der Auftragsbestätigung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Verkäufers gesondert zu vereinbaren und erfolgen an die angegebene Lieferadresse.
  2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und von dem Käufer abzunehmen.
  3. Der Verkäufer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignisse verursacht worden sind, welcher der Verkäufer nicht zu vertreten hat (z.B. Krieg, Mobilmachung, Naturereignisse, Streik, Feuer, Diebstahl, technische Betriebsstörungen, Rohstoffknappheit, unvorhersehbare behördliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, behördliche Anordnungen oder Störung der Verkehrswege etc.)
  4. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren, die Lieferverzögerung jedoch von vorübergehender Dauer ist, verlängert sich die vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist um den entsprechenden Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Beginn und Ende einer derartigen Behinderung teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit.
  5. Die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung insbesondere aus Gründen der höheren Gewalt (Ziffer 3) berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Verzug durch Lieferverzögerungen ist der Käufer – nach Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Handelt es sich um eine teilbare Lieferung oder Leistung, ist der Käufer lediglich zu einem Teilrücktritt berechtigt.
  6. Der Verkäufer haftet hinsichtlich der Liefer- und Leistungsverzögerungen nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für das seiner Vorlieferanten. Auf Verlangen ist der Verkäufer verpflichtet, ihm eventuell zustehende Ansprüche gegen seine Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
  7. Ab Übergabe der Lieferung an den vereinbarten Lieferort trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs bzw. der Verschlechterung des Kaufgegenstandes.

§ 6 - Zahlungsbedingungen, Aufrechnung


  1. Die Zahlung der Lieferung oder Leistung hat 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
  2. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweils aktuell
    geltenden Basiszinssatz berechnet (§ 288 BGB). Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
  3. Zahlungen des Käufers erfolgen zunächst auf offene Forderungen des Verkäufers und erst nach deren Befriedigung auf die noch unter einem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
  4. Dem Käufer steht ein Aufrechnungsrecht nach § 388 ff. BGB nur dann zu, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur berechtigt, sofern sein fälliger Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen kann der Verkäufer nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

§ 7 - Eigentumsvorbehalt


  1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden fälligen Forderungen sein Eigentum.
  2. Der Käufer ist berechtigt den Kaufgegenstand im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Käufer tritt dem Verkäufer – bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mit seinem Abnehmer – sämtliche Forderungen in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware ab. Der Käufer ist trotz dieser Abtretung zur Einziehung
    der Forderung aus der Weiterveräußerung berechtigt.
  3. Wird die gelieferte Kaufsache mit einer beweglichen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt der Verkäufer das anteilige Miteigentum im Umfang des Wertes der Kaufsache.

§ 8 - Beschaffenheit – Mängelrüge - Gewährleistung


  1. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind stets zu beachten. Insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf, der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher Färb-, Struktur- und sonstiger Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes „Holz“ und stellt keinen Gewährleistungs- oder Haftungsgrund dar.
  2. Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, vertragsgemäße Beschaffenheit und ggf. auf weitergehende zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.
    Mängel sind unverzüglich spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang schriftlich an den Verkäufer zu rügen. Die Rügefrist verringert sich bei Verfärbungen auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung trockener Ware vereinbart. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die Pflichten aus § 377 HGB unberührt. 
  3. Stellt der Käufer Mängel an der Kaufsache fest, darf er darüber nicht verfügen. Die Kaufsache darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung erlangt wird, oder eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt ist. Ist die gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistung mangelhaft, gelten vorbehaltlich des § 9 die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. 
  4. Eine Be- oder Verarbeitung sowie eine Entfernung vom Lagerort der gelieferten Ware führen zum Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
  5. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge können nicht beanstandet werden.

§ 9 - Haftung

  1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen
    – für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
    – für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden, auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
  2. Der Verkäufer haftet ferner
    – bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen dürfen. Eine Haftung insoweit ist auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Der Verkäufer haftet schließlich
    – bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie
    – bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz
  4. Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

§ 10 - Verjährungsfristen


  1. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
  2. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz für ein Bauwerk längere Fristen vorsieht, die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat oder für die längere Verjährungsfrist bei einem Rückgriffsanspruch nach § 479 Abs. 1 BGB.

§ 11 - Erfüllungsort - Gerichtsstand - Recht


  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Vertragsparteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der gesellschaftsrechtliche Hauptsitz des Verkäufers.
  2. Auf dieses Vertragsverhältnis findet ausschließlich das geltende Recht in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

§ 12 - Schriftformgebot; Schlussbestimmungen


  1. Alle weiteren Vereinbarungen die zwischen dem Verkäufer und Käufer abgeschlossen werden bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
  2. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung und bei Vorliegen einer Regelungslücke soll das als vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen dem wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden am ehesten entsprochen hätte.